Als erfahrener Anwalt für Mietrecht ist mir sowohl die Seite der Vermieters als auch die des Mieters vertraut. Mietmängel werden von Vermietern oftmals nicht zügig genug abgestellt und sind für Mieter besonders ärgerlich. Einige Vermieter verzögern die Beseitigung von kleineren oder grösseren Mängeln bewusst um Geld zu sparen.
Das müssen Sie sich nicht bieten lassen. Ein anwaltliches Schreiben wirkt oftmals Wunder, weil die Vermieter über ihre Verpflichtung zur Reparatur Bescheid wissen.
Sie können bei Mängeln die Miete unter bestimmten Voraussetzungen mindern. Wenn weniger Geld in die Kasse kommt, werden viele Vermieter schnell und beseitigen den Mangel.
Eine Mietminderung durchzusetzen ist jedoch nicht ganz einfach. Sie kann auch gefährlich sein, wenn für einen Mangel zu viel gemindert wurde und sich dadurch ein Zahlungrückstand in Höhe von zwei Monatskaltmieten ansammelt. Dann kann der Mieter wegen dem Rückstand fristlos kündigen. Erst in einem Räumungsprozess wird geklärt, ob die Minderung berechtigt war. War die Minderung oder deren Höhe unberechtigt ist die fristlose Kündigung wirksam.
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Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt bei unbefristeten Mietverträgen grundsätzlich drei Monate und verlängert sich nach fünf Jahren um weitere drei Monate (auf sechs Monate) und beträgt nach acht Jahren Mietdauer neun Monate.
Bei Wohnraum für den vorübergehenden Gebrauch, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Bei Wohnraum der von dem Vermietern in seiner Wohnung vermietet wird (Untermiete) und von dem Vermieter möbliert ist, kann die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats erfolgen (vierzehn Tage).
Ist der Wohnraum nicht durch den Vermieter möbliert, bleibt es bei der üblichen längeren Kündigungsfrist.
Bei einem wichtigen Grund kann der Vermieter auch fristlos (also mit sofortiger Wirkung) kündigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Miete zwei Monate lang nicht gezahlt wurde oder der Mieter sich schwerwiegend falschverhalten hat z.B. Mitmieter tätlich angreift und verletzt.