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Eigenbedarfskündigung

Ich helfe Ihnen, wenn eine Kündigung wegen Eigenbedarf erfolgte

Der Gesetzgeber erlaubt, dass Eigentümer, die ein berechtigtes Interesse an der Nutzung einer Wohnung haben, einem Mieter kündigen dürfen. Aber er setzt dem auch enge Grenzen sowohl im Hinblick auf den Personenkreis, für den die Wohnung bestimmt ist also auch in Hinsicht auf die Beschaffung von Ersatzwohnraum und Eignung der Wohnung. Ich prüfe gerne die Kündigung und erörtere mit Ihnen, das weitere Vorgehen.

Ihr Experte für Rechtsfragen in Lichtenberg

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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der Nummer 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mir auch gerne eine E-Mail über das Kontaktformular.

Ich berate und vertrete Sie in Berlin bei einer Eigenbedarfskündigung

Wenden Sie sich an mich, wenn Sie eine Kündigung wegen Eigenbedarf erhalten haben. Ich prüfe diese genau und berate sie ausführlich.

Ich bin an Ihrer Seite

Die wichtigsten Informationen zum Thema

Wer soll die Wohnung nutzen?

Eigenbedarf liegt nicht nur vor, wenn der Vermieter die Wohnung nutzen will. Der Personenkreis, für den er diesen geltend machen kann, ist groß. Kindern auch Stiefkindern und adoptierte Kinder, Eltern, Enkel und Großeltern sowie Geschwister, Nichten, Neffen und Partner (Lebenspartner, Ehepartner) inklusive Schwiegereltern. Unter Umständen kann der Vermieter die Wohnung auch für eine Haushaltshilfe oder eine Pflegekraft beanspruchen.

Kein Eigenbedarf liegt in der Regel vor, wenn Verwandte eines Partners einziehen sollen, mit dem der Vermieter weder verheiratet noch offiziell verpartnert ist. Auch muss die Wohnung als Hauptwohnsitz genutzt werden, sollen beziehungsweise ein wichtiger Grund vorliegen, wieso ein Nebenwohnsitz erforderlich ist.

Möglichkeiten in der Wohnung zu verbleiben

Als Mieter sollten Sie genau prüfen, ob die Begründung für den Eigenbedarf vorliegt und ausreicht. “Meine Schwester will heiraten und braucht die Wohnung” ist beispielsweise zu ungenau. Außerdem muss Ihre Wohnung geeignet sein. Eine gehbehinderte Person kann kaum eine im Dachgeschoss gelegene Wohnung in einem Haus ohne Aufzug nutzen. Des Weiteren ist der Vermieter verpflichte Ihnen eine Ersatzwohnung anzubieten, sofern er eine solche besitzt. Ich helfe Ihnen gerne die Berechtigung der Kündigung zu prüfen und achte auch darauf, ob der Vermieter Sperrfristen eingehalten hat.

Generell rate ich auch dazu, Ihre Lebenssituation im Hinblick auf einen möglichen Härtefall zu prüfen. Die Gerichte wägen die Interessenlage ab, ob Krankheit, hohes Alter und lange Mietzeit für Sie einen Wohnungswechsel unzumutbar machen.

Was zu beachten ist