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Kündigung

Kündigung eines Arbeitsverhältnisses

Kein Arbeitnehmer muss eine Kündigung ungeprüft hinnehmen. Als erfahrener Anwalt weiß ich, dass eine Kündigungsschutzklage in der Regel große Vorteile mit sich bringen kann. Erkundigen Sie sich daher bei mir nach den Optionen, die Sie haben.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Unbefristete Arbeitsverträge sind generell kündbar. Arbeitnehmer und Arbeitgeber von Kleinbetrieben (bis 10 Mitarbeiter) müssen keinen Kündigungsgrund angeben. In größeren Betrieben greift das Kündigungsschutzgesetz. Das heißt Kündigungen sind nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen möglich.

Drei Kündigungsgründe werden von den Arbeitsgerichten anerkannt, die betriebsbedingte, die verhaltensbedingte und die personenbedingte Kündigung. Grundsätzlich wägen die Richter dabei die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab. So müssen beispielsweise bei einer betriebsbedingten Kündigung auch soziale Aspekte berücksichtigt werden.

Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt in der Regel eine vorherige Abmahnung voraus. Der Arbeitnehmer soll Gelegenheit bekommen, sein Verhalten zu ändern. Eine personenbedingte Kündigung ist nur möglich, wenn der Betrieb dem Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz bieten kann, an dem er trotz einer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeiten kann.

Wichtig: Arbeitnehmer müssen selbst dafür sorgen, dass die Kündigungsgründe überprüft werden. Keine Institution prüft automatisch, ob eine Kündigung gerechtfertigt ist. Dies geschieht erst, wenn der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage einreicht.

Was zu beachten ist