Als erfahrener Anwalt für Mietrecht ist mir sowohl die Seite der Vermieters als auch die des Mieters vertraut. Mietmängel werden von Vermietern oftmals nicht zügig genug abgestellt und sind für Mieter besonders ärgerlich. Einige Vermieter verzögern die Beseitigung von kleineren oder grösseren Mängeln bewusst um Geld zu sparen. Das müssen Sie sich als Mieter nicht bieten lassen. Ein anwaltliches Schreiben wirkt oftmals Wunder, weil die Vermieter über ihre Verpflichtung zur Reparatur Bescheid wissen. Sie reagieren, sobald sie merken, dass Sie als Mieter nicht ahnungslos sind. Manchmal sind härtere Geschütze erforderlich, die aber auch mit Risiken verbunden sind.
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Lassen Sie sich einen oftmals gesundheitsgefährdenden Zustand der Wohnung nicht gefallen. Wenden Sie sich an mich.
Ich bin an Ihrer Seite
Grundsätzlich müssen Sie den Vermieter immer zunächst über einen Mangel informieren und ihm eine Frist zur Beseitigung setzen. Ferner müssen Sie ihm einer der folgenden Maßnahmen ankündigen, wenn er den Mangel nicht innerhalb der Frist behebt.
Mietminderung: Sie dürfen die Miete um einen angemessen Betrag mindern. Sie zahlen als die Miete, die dem Wert der Mietsache mit Mangel entspricht. Die Summe müssen Sie nach der Beseitigung des Mangels nicht nachzahlen.
Zurückbehaltungsrecht: Nach gängigen der Rechtsprechung haben Sie das Recht den 3- bis 5-fachen Betrag der Minderungsquote zurückbehalten, um den Druck auf den Vermieter zu erhöhen. Diese Summe müssen Sie nach der Beseitigung des Mangels an den Vermieter bezahlen.
Selbstbeseitigungsrecht: Sie haben das Recht auf eigene Kosten Handwerker zu bestellen um die notwendigen Reparaturen durchführen lassen. Die Kosten muss der Vermieter erstatten, beziehungsweise Sie können die Kosten mit den Mietzahlungen verrechnen.Klage auf Vorschuss der Handwerkerkosten: Statt einen Handwerker auf eigen Kosten zu beauftragen, können Sie den Vermieter auf Zahlung der zu erwartenden Kosten verklagen. Sobald Sie das Geld erhalten müssen Sie unverzüglich einen Handwerker beauftragen.
Sobald sie mit zwei Monatsmieten im Rückstand sind kann der Vermieter die fristlose Kündigung aussprechen. Sie können gegen diese ausschließlich gerichtlich vorgehen. Im Rahmen des Prozesses prüft das Gericht ob die Mietkürzungen berechtigt waren. Wenn das nicht der Fall ist, wird die Kündigung wirksam.
Sie haben die Möglichkeit eine fristlose Kündigung abzuwenden, wenn Sie die Rückstände unverzüglich nachzahlen.
Achtung: Die „Heilung durch Nachzahlen“ (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) funktioniert nicht, wenn der Vermieter gleichzeitig einen fristgerechte Kündigung ausgesprochen hat. Diese bleibt wirksam.
Beachten Sie außerdem, wenn Sie einen Handwerker auf eigene Kosten beauftragen, dass Vermieter lediglich erforderlichen Aufwendungen ersetzen muss. Es kann strittig sein, welche Maßnahmen nötig sind um einen Mangel zu beseitigen.
Aus den genannten Gründen rate ich Ihnen dringend, niemals irgend wie geartete Aktivitäten zu unternehmen ohne einen Anwalt einzubeziehen. Ich versuche immer einen gangbaren Weg zu finden, der Ihnen zu einer mängelfreien Wohnung verhilft ohne das Risiko einer Kündigung des Wohnraumes.
Die Kündigungsfrist des Vermieters beträgt bei unbefristeten Mietverträgen grundsätzlich drei Monate und verlängert sich nach fünf Jahren um weitere drei Monate (auf sechs Monate) und beträgt nach acht Jahren Mietdauer neun Monate.
Bei Wohnraum für den vorübergehenden Gebrauch, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Bei Wohnraum der von dem Vermietern in seiner Wohnung vermietet wird (Untermiete) und von dem Vermieter möbliert ist, kann die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats erfolgen (vierzehn Tage).
Ist der Wohnraum nicht durch den Vermieter möbliert, bleibt es bei der üblichen längeren Kündigungsfrist.
Bei einem wichtigen Grund kann der Vermieter auch fristlos (also mit sofortiger Wirkung) kündigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Miete zwei Monate lang nicht gezahlt wurde oder der Mieter sich schwerwiegend falschverhalten hat z.B. Mitmieter tätlich angreift und verletzt.
Ausschlaggebend ist grundsätzlich der Umfang der Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs. Der Totalausfall der Heizung in einem ungenutzten Gästezimmer ist daher anders zu bewerten als der Ausfall der Heizung um Wohnzimmer. Es macht auch einen Unterschied, ob sie lediglich einige Räume oder die ganze Wohnung nicht nutzen können.
Beispiele:
Die Heizung im Wohnzimmer fällt vom 1.1. bis 15.1. im Wohnzimmer aus. Damit können Sie gemessen an der Wohnfläche für die Hälfte des Monats 1/3 der Wohnung nicht nutzen. Sie dürfen die Miete daher um die Hälfte von 33 % kürzen
Die Heizung fällt in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. total aus. Das das keine Auswirkung auf die Bewohnbarkeit hat, dürfen Sie die Miete nicht kürzen.