Die Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber stellt für Arbeitnehmer eine erhebliche persönliche und wirtschaftliche Belastung dar. Neben dem plötzlichen Wegfall des Einkommens stehen oft viele Fragen im Raum: Ist die Kündigung rechtmäßig? Welche Fristen gelten? Habe ich Anspruch auf Abfindung? Und wie sollte ich jetzt reagieren? Ich gebe Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen, Kündigungsarten und die Möglichkeiten, sich gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung zu wehren.
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Bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber handelt es sich um eine einseitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Anders als beim Aufhebungsvertrag ist keine Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. Allerdings darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht beliebig kündigen. Das deutsche Arbeitsrecht stellt klare Anforderungen an Form, Fristen und Begründung.
*Grundsätzlich gilt: Je länger das Arbeitsverhältnis besteht und je größer der Betrieb ist, desto höher sind die rechtlichen Hürden für eine wirksame Kündigung.*bq.
Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie ist der Regelfall bei arbeitgeberseitigen Kündigungen. Voraussetzung ist – sofern das Kündigungsschutzrecht greift – ein sozial gerechtfertigter Kündigungsgrund.
Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie setzt einen schweren Pflichtverstoß voraus, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Typische Beispiele sind Diebstahl, Arbeitszeitbetrug oder massive Pflichtverletzungen. Auch hier gelten strenge rechtliche Anforderungen, weshalb fristlose Kündigungen häufig vor dem Arbeitsgericht scheitern.
Greift der Kündigungsschutz, muss der Arbeitgeber einen der folgenden Gründe nachweisen:
Personenbedingte Kündigung
Diese liegt vor, wenn der Arbeitnehmer aus persönlichen Gründen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeit zu erbringen. Häufige Beispiele sind langanhaltende Krankheit oder der Verlust einer erforderlichen beruflichen Qualifikation.
Verhaltensbedingte Kündigung
Sie setzt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers voraus. In den meisten Fällen ist vorab eine Abmahnung erforderlich. Ohne vorherige Abmahnung ist eine verhaltensbedingte Kündigung oft unwirksam.
Betriebsbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigungen erfolgen aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, etwa bei Auftragsrückgang, Umstrukturierungen oder Standortschließungen. Der Arbeitgeber muss zusätzlich eine Sozialauswahl durchführen und dabei Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen.
In diesen Fällen ist eine Kündigung ohne rechtlich anerkannten Grund unwirksam. Zusätzlich genießen bestimmte Personengruppen einen besonderen Kündigungsschutz, etwa Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende oder Betriebsratsmitglieder.
Eine Kündigung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen, E-Mails oder WhatsApp-Nachrichten sind unwirksam. Zudem müssen die geltenden Kündigungsfristen eingehalten werden. Diese ergeben sich aus:
Fehler bei Form oder Frist führen häufig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Nach Zugang der Kündigung sollten Arbeitnehmer besonnen, aber zügig handeln:
Viele Kündigungen sind rechtlich angreifbar. Eine frühzeitige Prüfung durch einen Anwalt für Arbeitsrecht ist entscheidend.
Die Klage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht selten, dennoch werden Abfindungen häufig im Rahmen von Kündigungsschutzverfahren oder gerichtlichen Vergleichen erzielt.
Um Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, sollte die Arbeitssuchendmeldung unverzüglich erfolgen.
Wenn Sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage bei Ihrem zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Diese Klage muss einen bestimmen Antrag beinhalten und erklären, weshalb die Kündigung nicht berechtigt sein soll.
Es reicht nicht einer Kündigung zu widersprechen.
Achtung: Lassen Sie sich nicht auf längere Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ein. Die drei Wochen Frist sollten Sie auf keinen Fall verstreichen lassen, da anderenfalls das Recht zur Klage verloren geht und die Kündigung – rechtmäßig oder nicht – wirksam wird.
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Wenn die Kündigungsschutzklage eingereicht wurde, wird dem Arbeitgeber die Klage zugestellt und es wird kurzfristig ein Gütetermin zur mündlichen Verhandlung festgesetzt. Ziel ist eine gütliche Einigung durch Vergleich uU auch mit Abfindung. Wenn dies scheitert wird ein Kammertermin festgesetzt, in dem nochmals eine einvernehmliche Einigung erreicht werden soll, aber auch eine Beweisaufnahme stattfinden kann.
Kann keine Einigung erzielt werden wird ein Urteil gesprochen, dass feststellt, ob das Arbeitsverhältnius durch die Kündigung beendet wurde oder nicht.
Mit der Klage wird überprüft, ob die Gründe für die Kündigung ausreichen, um den Mitarbeiter aus dem Betrieb zu entlassen.
Es wird auch geprüft, ob z.B. die gesetzlichen Kündigungfristen eingehalten wurden.
Wenn ich Sie anwaltlich vertrete müssen Sie in der Regel nicht zu den Verhandlungen erscheinen.
Die Kosten des Verfahrens werden immer gegeneinander aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gerichtskosten zwischen den Parteien geteilt werden und jede Partei seine außergerichtlichen Kosten (z.B. Anwalt) selber trägt. Haben Sie dann eine Rechtsschutzversicherung zahlt diese Ihre außergerichtlichen Kosten und den Anteil an den Gerichtskosten.
Während der Kündigungsfrist – egal ob mitarbeiter- oder arbeitgeberseits gekündigt wurde – läuft das Arbeitsverhältnis normal weiter. Das bedeutet Sie sind normal zur Arbeitsleistung verpflichtet und der Arbeitgeber ist wie bisher verpflichtet Sie zu beschäftigen.
Oftmals erkranken Mitarbeiter während der Kündigungsfrist. Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen rechtzeitig bei dem Arbeitgeber einreichen und dies auch nachweisen können, wenn es zum Streitfall kommt.
Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, wenn Sie die Arbeit nicht aufgenommen haben, ihm aber auch keine Arbeitsunfähigkeitbescheinigung von Ihnen vorliegt.
Dann ist es wichtig, dass Sie nachweisen können, dass Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheiningung tatsächlich abgegeben haben, entweder persönlich oder ein Zeuge bei dem Einwurf in den Briefkasten des Arbeitgebers dabei war. Sinnvoll ist auch ein Vorabfax mit der Bescheinigung an den Arbeitgeber.