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Arbeitsrecht

Ich helfe Ihnen, wenn es um Ihren Job geht

Mir sind die Probleme bestens vertraut, denn viele fürchten ihren Arbeitsplatz zu verlieren. Wenn dann, vielleicht nach langer Arbeitslosigkeit endlich eine Anstellung gefunden wird, ist diese oft befristet. Ich helfe Ihnen, Arbeitsverträge zu prüfen, einer Kündigung zu widersprechen und kämpfe für ein gutes Arbeitszeugnis, damit Sie schnell einen neuen Job finden.

Ihr Experte für Rechtsfragen in Lichtenberg

  • Über 18 Jahre Berufserfahrung, kein Problem ist mir fremd.
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Wenn Sie einen Termin vereinbaren möchten, rufen Sie mich unter der Nummer 030 522 48 12 oder Mobil unter der Nummer 0174 94 26 728 an. Sie können mir auch gerne eine E-Mail über das Kontaktformular.

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Die wichtigsten Informationen zum Thema

Wenn Sie lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag bekommen haben, prüfe ich gerne, ob dieser aufgrund von Formfehlern doch unbefristet ist. Vielleicht haben Sie einen Job und fürchten ihn zu verlieren, weil Sie eine Abmahnung bekamen. Gerne prüfe ich den Sachverhalt und helfe Ihnen, wenn möglich diese aus der Welt zu schaffen.

Nehmen Sie eine Kündigung egal aus welchem Grund nicht einfach hin. Oft gibt es Formfehler oder eine verspätete Zustellung, die diese unwirksam machen. Ich prüfe auch ob die Begründung für die Kündigung stichhaltig ist.

Sie können sich in vielen Fällen erfolgreich gegen eine Abmahnung oder eine Kündigung wehren. Ich reiche gerne eine Kündigungsschutzklage ein. Sie werden zwar oft den Arbeitsplatz nicht behalten können, dafür haben Sie Chancen auf eine Abfindung und unter Umständen auf eine Lohnfortzahlung über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus.

Selbstverständlich prüfe ich auch, ob Ihr Zeugnis rechtmäßig ist, denn Arbeitgeber geben manchmal versteckte Hinweise, die sich bei der Jobsuche als nachteilig erweisen.

Was zu beachten ist

Gibt es einen generellen Anspruch auf Abfindung bei Kündigung durch den Arbeitgeber?

Entgegen weitläufiger Ansicht gibt es bei einer Kündigung im deutschen Arbeitsrecht nur in Ausnahmefällen eine Abfindung:

Ist die Kündigung rechtswirksam besteht kein Anspruch auf eine Abfindung, egal wie lange das Arbeitsverhältnis bestand.

Abfindungen kann es geben, wenn eine Kündigung rechtswidrig war und sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen, dass der Arbeitnbehmer eine Abfindung erhält. Der Arbeitgeber erkauft sich damit quasi die Wirksamkeit der Kündigung, obwohl diese keinen Bestand hätte.
Dies ist der Regelfall einer Abfindung.

Diese Abfindung liegt in der Regel bei einem halben Monatsverdienst pro Betriebszugehörigkeitsjahr.

Es besteht die Möglichkeit einer Abfindung, wenn der Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung sein Rechts zur Kündigungschutzklage ungenutzt lässt und der Arbeitgeber für diesen Fall eine Abfindung in Aussicht gestellt hat.

Weiterhin kann das Gericht bei einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusprechen, wenn die Kündigung zwar rechtens ist, es dem Arbeitnehmer jedoch aufgrund der Umstände nicht zugemutet werden kann, das Arbeitsverhältnis vorzuführen.
Die Gerichte sprechen hier nur in engen Grenzen eine Abfindung zu.

Ansonsten bestehen nur Ansprüche auf Abfindung bei Bestehen eines Sozialplanes und bei einem Nachteilsausgleich im Sinne des Betriebsverfassungsgesetz ist; dessen Voraussetzung jedoch selten bestehen dürften.

Probezeit was bedeutet das?

Die Probezeit ist wieder Name schon sagt, dazu gedacht, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich kennen lernen können.

Der Arbeitgeber möchte sehen, ob der Arbeitnehmer seine Arbeit beherrscht.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit zu erkennen, ob er sich im Unternehmen wohl fühlt.

Daher gilt für die Probezeit § 622 Abs. III BGB.
Der erlaubt es, dass während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden kann.

Probezeit bedeutet daher, dass das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen ohne jeden Grund aufgelöst werden kann. Fehlverhalten oder andere Gründe spielen keine Rolle. Es genügt der Wunsch einer Seite das Arbeitsverhältnis zu beenden.

Was muss ich bei Krankheit und Arbeitsunfähigkeit beachten?

Bei allen sozialversicherten Arbeitsverhältnissen gibt es im Falle von Krankheit Lohn-/Gehaltsfortzahlung. Das bedeutet der Arbeitgeber zahlt während einer Erkrankung den Lohn oder das Gehalt sechs Wochen ohne Einschränkungen weiter.
Hierzu muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des behandelnden Arztes rechtzeitig zukommen lassen.
In vielen Arbeitsverträgen ist festgelegt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entweder sofort am ersten Tag der Erkrankung oder aber auch erst nach drei Tagen der Erkrankung vorgelegt werden muss. Bitte schauen Sie hier direkt in ihren Arbeitsvertrag, um festzustellen wie es bei Ihnen ist. Ist keine Regelung getroffen, ist die AU-Bescheinigung idR am ersten Tag vorzulegen.
Es gibt auch Arbeitsverträge, die es den Mitarbeitern gestatten in Ausnahmefällen einen Tag ganz ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitsplatz fern zu bleiben.Ein Anruf des Arbeitgebers sollte aber in jedem Falle selbstverständlich sein.
Bitte beachten Sie die genauen Vorgaben, weil unerlaubtes Fernbleiben von der Arbeit schnell zu einer Abmahnung und in gravierenden Fällen auch zu einer fristlosen Kündigung fürhren kann.