Lassen Sie die Kündigung und den Kündigungsgrund prüfen. In der Regel ist eine außerordentliche Kündigung nur möglich, wenn zuvor eine Abmahnung erfolgt ist. Viele Arbeitgeber sprechen dirket eine Kündigung aus, statt zuvor eine unerlaubte Handlung abzumahnen.
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Damit eine fristlose Kündigung rechtlich Bestand hat, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein:
Es muss ein besonders schwerer Pflichtverstoß vorliegen. Bagatellen oder einmalige kleinere Fehler reichen nicht aus. Das Fehlverhalten muss das Vertrauensverhältnis massiv zerstören.
Selbst bei einem schweren Vorwurf muss geprüft werden, ob die Interessen des Arbeitgebers tatsächlich überwiegen. Dabei spielen Faktoren wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, bisheriges Verhalten und persönliche Umstände eine große Rolle.
Die fristlose Kündigung ist nur zulässig, wenn kein milderes Mittel zur Verfügung steht. In vielen Fällen wäre zunächst eine Abmahnung erforderlich.
Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsgrundes aussprechen. Wird diese Frist versäumt, ist die Kündigung unwirksam.
Wie jede Kündigung muss auch die fristlose Kündigung schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen oder Kündigungen per E-Mail sind unwirksam.
In der Praxis werden fristlose Kündigungen häufig ausgesprochen wegen:
Doch selbst bei diesen Vorwürfen ist eine fristlose Kündigung nicht automatisch wirksam. Die Gerichte prüfen jeden Einzelfall sehr genau.
Grundsätzlich gilt: Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur bei besonders schweren Pflichtverletzungen zulässig. In vielen Fällen hätte der Arbeitgeber zunächst abmahnen müssen, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern.
Fehlt eine erforderliche Abmahnung, ist die fristlose Kündigung häufig unwirksam. Genau hier liegt einer der häufigsten Angriffspunkte in Kündigungsschutzverfahren.
Die Auswirkungen einer fristlosen Kündigung sind gravierend:
Gerade wegen dieser weitreichenden Folgen prüfen Arbeitsgerichte fristlose Kündigungen besonders streng zugunsten der Arbeitnehmer.
Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, dass nach einer fristlosen Kündigung keine Abfindung möglich ist. Das ist ein Irrtum. Zwar gibt es keinen automatischen Anspruch, doch in der Praxis enden viele Verfahren mit einem gerichtlichen Vergleich, der eine Abfindung vorsieht. Arbeitgeber sind oft daran interessiert, das Prozessrisiko zu minimieren und einen Imageschaden zu vermeiden.
Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, etwa bei:
Auch hier gelten hohe Anforderungen. In vielen Fällen ist eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung erforderlich, um rechtssicher zu kündigen.
Die fristlose Kündigung ist rechtlich die Ausnahme, nicht die Regel. Arbeitgeber greifen häufig zu schnell zu diesem Mittel – mit dem Ergebnis, dass die Kündigung vor Gericht keinen Bestand hat. Für Arbeitnehmer gilt daher: Eine fristlose Kündigung sollte niemals ungeprüft hingenommen werden. Wer schnell handelt, Fristen einhält und fachkundigen Rat einholt, hat gute Chancen, die Kündigung abzuwehren, in eine ordentliche Kündigung umzuwandeln oder zumindest eine Abfindung zu erzielen.