Die Abrechnung der Betriebskosten, meist als (Miet)nebenkosten bezeichnet unterliegt strengen Regeln. Oft beachten sogar Formen, die diese professionell erstellen die Vorschriften nicht. Ich rate daher, die Abrechnung der Betriebskosten von einem erfahrenen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.
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Sie sind nicht sicher, wie Sie auf eine Nebenkostenabrechnung reagieren sollen und ob diese korrekt erstellt wurde? Wenden Sie sich an mich, ich helfe Ihnen gerne.
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Das Eigentum an einer Immobilie bedeutet, dass der Eigentümer regelmäßig für verschiedene Kosten aufkommen muss, etwas für Versicherungen, Steuern, Reparaturen und vieles mehr. Dies sind die sogenannten Nebenkosten. Ein Teil davon, die Betriebskosten, darf der Vermieter auf die Mieter abwälzen. Es handelt sich grundsätzlich um jährlich regelmäßig anfallende Nebenkosten.
Jährliche Wartungsarbeiten zählen daher zu den Betriebskosten. Reparaturen dagegen nicht. Auch Aufwendungen, die dem Werterhalt oder der Wertsteigerung einer Immobilie dienen, sind keine Betriebskosten.
Der Gesetzgeber legt fest, welche Nebenkosten umlagefähige Betriebskosten sind. Dies heißt aber nicht, dass Mieter immer verpflichtet sind, diese zu bezahlen. Es kommt auf die Vereinbarungen im Mietvertrag an. Es gilt:
Aus meiner beruflichen Erfahrung weiß ich, dass kleinere Reparaturen gerne als Wartungskosten umgelegt werden.
Vermieter sind verpflichtet die Betriebskostenabrechnung jährlich zu erstellen und dem Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zuzustellen. Eine verspätete Abrechnung müssen Mieter nicht hinnehmen.